2016年 12月 22日
ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN PUNKTE DURCH EMERGO:
Die neue Vorschrift der US Food and Drug Administration führt erstmalig bestimmte Meldepflichten für Kombinationsprodukte nach dem Inverkehrbringen ein.
Die neue Vorschrift (Link auf Englisch) definiert ein „Kombinationsprodukt“ als ein Produkt, das die folgenden Komponenten enthält:
Der bisherige Ansatz der FDA in Bezug auf Kombinationsprodukte nach dem Inverkehrbringen stützte sich auf die Vorschriften, die für die einzelnen Komponenten gelten. Ein Kombinationsprodukt aus einem Arzneimittel und einem Medizinprodukt unterlag zum Beispiel den Meldepflichten für Arzneimittel und Medizinprodukte.
„Diese Vorschriften für Arzneimittel, Medizinprodukte und biologische Produkte haben viele Gemeinsamkeiten. Jeder Satz von Vorschriften hat jedoch bestimmte einzigartige Meldepflichten, Standards und Zeitrahmen, die teilweise auf den Eigenschaften der Art des Produkts basieren“, so die endgültige Vorschrift. Variationen und Unterschiede zwischen diesen Vorschriften verursachten oft Unzulänglichkeiten bei der Meldepflicht für manche Kombinationsprodukte.
Die neue Vorschrift
Die neue FDA-Vorschrift gilt sowohl für Hersteller von Kombinationsprodukten als auch für Hersteller der Komponenten oder „Bestandteile“ dieser Produkte.
Die Unternehmen müssen die Meldepflicht in Bezug auf die Sicherheit ihrer Kombinationsprodukte auf Basis der Art der Zulassung der Produkte auf dem US-Markt erfüllen. Deshalb fallen Produkte mit neuen Arzneimittelanwendungen unter die Meldepflicht für Arzneimittel, Produkte mit einer Medizinprodukte-Zulassung müssen die Meldepflicht für Medizinprodukte erfüllen und Produkte mit einer Lizenz für biologische Präparate müssen die jeweiligen Vorschriften für biologische Präparate erfüllen.
Über die anwendungsspezifischen Meldepflichten hinaus verlangt die neue Vorschrift auch Meldungen auf Basis der Bestandteile des jeweiligen Kombinationsprodukts:
„Die endgültige Vorschrift erfordert, dass Antragsteller der Bestandteile bestimmte erhaltene Sicherheitsinformationen nach dem Inverkehrbringen untereinander weiterleiten“, so die Vorschrift.