2014年 8月 6日

In einer neuen Richtlinie (auf Englisch) der US Food and Drug Administration werden die neuen Empfehlungen zu 510(k)-Anträgen vor der Markteinführung erläutert, wobei der Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit und die richtige Identifizierung von Vergleichsprodukten besonders hervorgehoben werden.

In der Richtlinie werden die folgenden wesentlichen sechs Schritte bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf wesentliche Gleichwertigkeit aufgeführt:

  • Wird das vom Antragsteller angegebene Vergleichsprodukt legal in den USA vertrieben?
  • Haben das Produkt des Antragstellers und das Vergleichsprodukt den gleichen Verwendungszweck?
  • Verfügen das Produkt des Antragstellers und das Vergleichsprodukt über die gleichen technologischen Eigenschaften?
  • Werfen unterschiedliche technologische Eigenschaften des Produkts des Antragstellers und des Vergleichsprodukts Fragen zur Sicherheit und Wirksamkeit auf?
  • Sind die zur Bewertung der neuen technologischen Eigenschaften verwendeten wissenschaftlichen Methoden zulässig?
  • Beweisen Leistungsdaten die wesentliche Gleichwertigkeit?

Geteilte und mehrere Vergleichsprodukte

Zuerst gibt die neue Richtlinie Beispiele dafür, wann Hersteller mehrere Vergleichsprodukte einsetzen können, um die wesentliche Gleichwertigkeit ihres Produkts nachzuweisen. Die Richtlinie gibt an, dass 510(k)-Antragsteller nun keine „geteilten Vergleichsprodukte“ mehr in ihren Anträgen angeben können — d. h., Antragsteller dürfen zum Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit nicht behaupten, dass ihre Produkte den gleichen Verwendungszweck wie ein anderes, bereits auf dem Markt befindliches und das gleiche technologische Profil wie ein anderes vertriebenes Produkt haben. Die FDA fordert stattdessen, dass die Prüfer die wesentliche Gleichwertigkeit mit nur einem Vergleichsprodukt nachweisen können müssen. Andernfalls können sie bei geteilten Vergleichsprodukten entschließen, dass das betroffene Produkt nicht gleichwertig ist.

Dennoch wird die FDA in manchen Fällen auch weiterhin mehrere Vergleichsprodukte zulassen, diese müssen jedoch den gleichen Verwendungszweck haben. Außerdem werden die Prüfer der Behörde die Gültigkeit der Anträge mit mehreren Vergleichsprodukten von Fall zu Fall entscheiden.

In der Richtlinie wird auch die klare Unterscheidung zwischen Vergleichsprodukten und Referenzprodukten betont. Referenzprodukte können von den Antragstellern als Beleg der Zulässigkeit von wissenschaftlichen Methoden genannt werden. Die Hersteller sollten jedoch wissen, dass die FDA Referenzprodukte nicht als zulässigen Ersatz für Vergleichsprodukte akzeptiert. Die Antragsteller müssen ebenfalls eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe der Referenzprodukte in ihren Anträgen angeben.

Verwendungszweck und Indikation

In der Richtlinie werden Kriterien aufgeführt, anhand derer die FDA-Prüfer entscheiden, ob eine neue Indikation eines Produkts einen neuen Verwendungszweck erfordert oder nicht. Im Allgemeinen muss einem Produkt ein neuer Verwendungszweck zugewiesen werden, wenn eine neue Indikation die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts „wesentlich beeinflusst“.

In der Richtlinie werden Beispiele für Fälle angegeben, in denen eine neue Indikation einen neuen Verwendungszweck erfordert, unter anderem:

•   Änderung einer funktionalen Indikation zu einer Behandlungsindikation

•   Änderung einer diagnostischen Indikation zu einer Untersuchungsindikation

•   Änderungen an der anatomischen Strukturindikation

•   Änderung der Patientenpopulation

•   Änderung des klinischen Kontexts oder Situation

Technologische Eigenschaften und Beschreibungen

Hersteller sollten darauf vorbereitet sein, den FDA-Prüfern vollständige technologische Detailinformationen zu ihrem Produkt und zum Vergleichsprodukt zu übermitteln, so die Richtlinie. Diese Details sollten vollständige Beschreibungen des Produktdesigns, der verwendeten Materialien einschließlich der chemischen Formeln von Konstruktionsmaterialien, der Energiequellen, die das Produkt und die funktionalen Aspekte mit Strom versorgen, sowie Beschreibungen anderer relevanten Funktionen wie Software und Hardware umfassen. Diese Informationen sollten im Abschnitt Produktbeschreibung des 510(k)-Antrags aufgeführt werden.

Anforderung von Leistungsdaten

In manchen Fällen, am häufigsten bei traditionellen 510(k)-Anträgen, benötigen die FDA-Prüfer zum Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit Leistungsdaten von den Antragstellern. Nichtklinische Leistungstests, nichtklinische Tier- und Biokompatibilitätsinformationen und nichtklinische Laborstudien können hierzu von den Antragsstellern angefordert werden.

In manchen Fällen brauchen die FDA-Prüfer auch klinische Leistungsdaten zur Ermittlung der wesentlichen Gleichwertigkeit. Nach der Richtlinie fordert die Behörde bei weniger als 10 % der 510(k)-Anträge, die die Abteilung für Produktprüfung durchlaufen, klinische Daten an. Die FDA-Prüfer fordern klinische Daten üblicherweise von Antragstellern an, deren Produkte den gleichen Verwendungszweck wie deren Vergleichsprodukte, jedoch andere Indikationen haben oder deren Produkte technologisch wesentlich von den Vergleichsprodukten abweichen bzw. in Fällen, in denen nichtklinische Methoden die Sicherheit und Wirksamkeit nicht ausreichend belegen können.

510(k)-Zusammenfassung

Nicht zuletzt gibt die FDA in der Richtlinie ihr Vorhaben bekannt, den Inhalt der 510(k)-Zusammenfassungen zum Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit sorgfältig zu prüfen. Die in 510(k)-Zusammenfassungen enthaltenen Informationen werden auf der FDA-Website aufgeführt. Die Behörde versucht deshalb, den Inhalt dieser Zusammenfassungen einheitlicher zu gestalten.

510(k)-Antragsteller sollten sicherstellen, dass ihre Zusammenfassungen alle Vorschriften in 21 CFR Part 807.92 erfüllen und dass etwaige Anfragen nach Zusatzinformationen ebenfalls in Revisionen der 510(k)-Zusammenfassungen berücksichtigt werden.

Fazit: keine wirklichen Neuerungen

„Diese Richtlinie enthält eigentlich keine neuen Informationen, die wir nicht schon aus eigener Erfahrung mit 510(k)-Anträgen an die FDA in den letzten Jahren kennen“, meint Richard Vincins, Vizepräsident der Emergo Group für Qualitätssicherungsberatung.

„Wir sind jedoch darüber erfreut, dass die neue Richtlinie die aktuelle Denkweise und die Erwartungen der FDA deutlicher erklärt. Die Richtlinie, die den Einsatz von Vergleichsprodukten, Verwendungszweck und Leistungstests klar erklärt, sollte den Antragstellern dabei helfen, schlüssigere 510(k)-Anträge einzureichen.“